Novelle der Kommunalverfassung ist gut vorbereitet und schafft neue Spielregeln für Ehren- und Hauptamt
Weitgehend unbemerkt von der öffentlichen Diskussion wurden mit dem jetzt vom Landtag beschlossenem Gesetz zur Modernisierung der Kommunalverfassungsrechts wichtige Spielregeln zwischen den Organen Gemeindevertretung und Bürgermeister geändert. Die Novelle wurde durch eine Arbeitsgruppe aus dem Innenministerium mit den kommunalen Spitzenverbänden und kommunalen Praktikern gut vorbereitet.
„Die Novelle ist ein Beispiel wie praxisorientierte Gesetzgebung gut gelingen kann, wenn diejenigen, die damit täglich arbeiten, einbezogen werden. Dies galt jedenfalls bis der Landtag sich damit befasste und noch einige Änderungen einbrachte, ohne die Verbände zu beteiligen. Leider wird die abschließende Befassung mit einem so wichtigen Gesetz nun durch solch unsachliche Diskussionen über eine vermeintlichen „Sofortrente“ und einem „dünnen“ Gesetz begleitet. Dies zeugt schlichtweg von Unkenntnis und stellt kommunale Wahlbeamte in ein schlechtes Licht.
Menschen, die solche Ämter wahrnehmen, stellen sich zur direkten Wahl, übernehmen viel Verantwortung, investieren Zeit, stellen private Belange hintenan und geben der Demokratie ihr Gesicht. Die Absenkung der Voraussetzung einer ruhegehaltsfähigen Amtszeit auf sieben Jahre ändert nichts daran, dass der Amtsinhabende zur Wiederwahl angetreten sein muss. Wenn die Wiederwahl aus welchen Gründen auch immer scheitert, bedarf es einer Absicherung, denn ein gesetzliches Rückkehrrecht in die vorherige Profession besteht nicht und ohne Übergangs- und Ruhegehaltsregelung steht nach nicht erfolgter Wiederwahl der Bürgergeldbezug.“ erklärt der Vorsitzende des Städte- und Gemeindetages M-V, Bürgermeister Thomas Beyer. „Hier braucht es eine Absicherung. Da ist es gut, wenn das Land mit unseren Verbänden ins Gespräch kommen würde.“
Inhaltlich enthält das Gesetz viele gute Regelungsänderungen, die die Praxis erleichtern: „Wir haben in Mecklenburg-Vorpommern vor allem eine Innovation geschaffen mit dem neuen Verfahren zur Bestimmung der Mitglieder in den Ausschüssen der Vertretungen. Hier sind wir deutschlandweit Vorreiter! Nun gibt es nicht mehr die Verhältniswahl. Vielmehr werden die Mehrheitsverhältnisse jetzt den Fraktionen und Zählgemeinschaften mitgeteilt und diese entscheiden dann autonom über ihre Vertreterinnen und Vertreter in den Ausschüssen. Gemeindevertreter, die sich weder einer Fraktion oder Zählgemeinschaft anschließen, nehmen an diesem Zuteilungs- und Benennungsverfahren nicht teil.
Personalentscheidungen liegen nunmehr nur noch auf der Ebene der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters. Die Gemeindevertretung ist nicht mehr oberste Dienstbehörde. Nur bei ehrenamtlich verwalteten Gemeinden entscheidet der Bürgermeister mit der Gemeindevertretung im Einvernehmen über alle Einstellungsentscheidungen.
Weiter ist der Zuschlag über Auftragsvergaben nicht mehr Sache der Vertretung. Diese hat zukünftig die Zuständigkeit, in einem Grundsatzbeschluss über das zu beschaffende Wirtschaftsgut und die Art der Ausschreibung zu entscheiden. Über den Zuschlag für die einzelnen Bieter entscheidet dann die Verwaltung als Geschäft der laufenden Verwaltung. Damit werden unnötige Reibereien zwischen den Organen vermieden, da es sich beim Zuschlag nur noch um die Entscheidung für den wirtschaftlichsten Bieter handelt.
Das sind nur die wichtigsten neuen Regelungen. Diese erfordern aber schon Änderungen in den Hauptsatzungen und Geschäftsordnungen aller Kommunen. Unser Städte- und Gemeindetag ist gerade dabei Muster zu entwerfen, um den Kommunen den Start nach den Kommunalwahlen zu erleichtern. Unser Verband wird weiter großflächig Informationsangebote für neugewählte Gemeindevertreter anbieten, um diese mit den alten und neuen Spielregeln der Kommunalverfassung vertraut zu machen.“
Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung: Geschäftsführer Andreas Wellmann (01 70) 76 71 000